Zyra Lizenz- und Haftungsvereinbarung
Für die Überlassung der Zyra-Pakete im Programm „Let's Scale Babyyy“: Anleitungen, Vorlagen, Quellcode, Datenbank-Schemata, Konfigurationen, Prompts, Skills und begleitende Materialien („Lizenzmaterial“).
Lizenzgeberin und Urheberin
Mariane Michels, Einzelunternehmerin, handelnd unter der Marke ARVO, Prinzenstraße 161, 53175 Bonn, USt-IdNr. DE400219329 („ARVO“)
Lizenznehmerin
Die Person oder Firma, die diese Vereinbarung auf der Lizenzseite mit Name, Firma, Anschrift und der E-Mail-Adresse, an die ihre Rechnung ging, bestätigt hat („Lizenznehmerin“).
§ 1Vertragsgegenstand
(1) ARVO überlässt der Lizenznehmerin im Rahmen des Programms „Let's Scale Babyyy“ das Lizenzmaterial dauerhaft zur eigenen Nutzung. Erfasst sind alle Zyra-Pakete, die ARVO der Lizenznehmerin im Programm bereitstellt, einschließlich künftiger Module und Aktualisierungen.
(2) Dieser Vertrag regelt abschließend, welche Rechte die Lizenznehmerin am Lizenzmaterial erhält, wo die Verantwortung für Betrieb, Datenschutz und Sicherheit liegt und in welchem Umfang ARVO haftet. Inhalt, Ablauf und Vergütung der Begleitung selbst regelt die Vereinbarung über das Programm.
(3) Die Lizenznehmerin schließt diesen Vertrag als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB. Ein Vertragsschluss als Verbraucherin ist ausgeschlossen.
§ 2Urheberrecht und Eigentum
(1) ARVO ist und bleibt alleinige Urheberin des Lizenzmaterials im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Das Urheberrecht an Quellcode, Aufbau, Prozesslogik, Prompts, Skills und Dokumentation ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG) und verbleibt bei ARVO.
(2) Mit vollständiger Bezahlung des Programms erwirbt die Lizenznehmerin das Eigentum an der ihr überlassenen Kopie des Lizenzmaterials. Bei Ratenzahlung tritt dies mit Zahlung der letzten Rate ein.
(3) Inhalte, die die Lizenznehmerin selbst einbringt, gehören ihr. Dazu zählen insbesondere ihr Wissen und ihre Angaben im Brain, ihre Texte, Fotos, Logos, Kundendaten sowie Änderungen und Erweiterungen, die sie selbst vornimmt oder vornehmen lässt. ARVO erwirbt daran keine Rechte. Die Rechte von ARVO am ursprünglichen Lizenzmaterial bleiben unberührt.
(4) Urhebervermerke und Herkunftsangaben im Lizenzmaterial dürfen nicht entfernt werden, soweit sie sich auf das ursprüngliche Material von ARVO beziehen.
§ 3Nutzungsrecht
(1) ARVO räumt der Lizenznehmerin ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht am Lizenzmaterial ein. Die Lizenznehmerin darf das Lizenzmaterial insbesondere
- für eigene geschäftliche und private Zwecke in beliebigem Umfang betreiben und einsetzen,
- frei verändern, anpassen, erweitern, kürzen und weiterentwickeln, ohne Zustimmung von ARVO und ohne Mitteilungspflicht,
- mit eigener Software, Fremdsoftware und eigenen Systemen kombinieren,
- auf beliebig vielen eigenen Systemen und Konten installieren, vervielfältigen und sichern,
- durch eigene Mitarbeitende und beauftragte Dienstleister für ihre eigenen Zwecke nutzen und bearbeiten lassen.
(2) Mit Zahlung der letzten Rate wird das Nutzungsrecht unwiderruflich. Bis dahin ist es an die fristgerechte Zahlung der Raten gebunden.
(3) Gerät die Lizenznehmerin mit einer Rate in Verzug, darf ARVO bis zum Ausgleich die Bereitstellung weiterer Pakete aussetzen und den Zugang zur Community sperren.
(4) Gerät die Lizenznehmerin mit zwei Raten in Verzug, erlischt das Nutzungsrecht am gesamten Lizenzmaterial, auch an bereits überlassenen Paketen. Die Lizenznehmerin stellt die Nutzung dann ein. ARVO darf die Lizenz in diesem Fall technisch sperren.
(5) Einzige weitere Grenze des Nutzungsrechts ist das Weitergabeverbot nach § 4.
§ 4Weitergabe- und Weiterveräußerungsverbot
(1) Weiterverkauf, Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder sonstige Zugänglichmachung des Lizenzmaterials an Dritte, ganz oder in Teilen, entgeltlich oder unentgeltlich, in ursprünglicher oder bearbeiteter Form, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ARVO untersagt.
(2) Das Verbot umfasst insbesondere
- den Verkauf oder die kostenfreie Weitergabe des Quellcodes, der Anleitungen, Prompts oder Skills oder wesentlicher Teile davon,
- das Anbieten des Lizenzmaterials oder darauf beruhender Vorlagen als eigenes Produkt, Template, Kit, Kurs- oder Coachingmaterial,
- die Veröffentlichung in öffentlichen Repositories, Foren oder Tauschplattformen,
- die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte über die Zwecke der Lizenznehmerin hinaus.
(3) Keine verbotene Weitergabe ist (a) die Nutzung durch eigene Mitarbeitende und beauftragte Dienstleister nach § 3 Abs. 1, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und das Lizenzmaterial nicht für eigene Zwecke verwerten, und (b) der Betrieb einer auf dem Lizenzmaterial beruhenden Anwendung, deren Ergebnisse oder Funktionen Kundinnen und Kunden der Lizenznehmerin zugutekommen, solange diese keinen Zugriff auf das Lizenzmaterial selbst erhalten.
(4) Möchte die Lizenznehmerin das Lizenzmaterial oder eine bearbeitete Fassung an Dritte übertragen, etwa beim Verkauf ihres Unternehmens, holt sie vorab die schriftliche Zustimmung von ARVO ein. ARVO wird die Zustimmung nicht treuwidrig verweigern.
(5) Bei einem Verstoß kann ARVO Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Das Nutzungsrecht für eigene Zwecke nach § 3 bleibt davon unberührt.
§ 5Bereitstellung „wie besehen“
(1) Das Lizenzmaterial wird in der zum Zeitpunkt der Überlassung vorliegenden Fassung „wie besehen“ bereitgestellt.
(2) ARVO schuldet keine bestimmte Beschaffenheit, keine Eignung für einen bestimmten Zweck und keine ununterbrochene oder fehlerfreie Funktion. Das Lizenzmaterial ist eine Vorlage und ein Werkzeug. Anpassung, Absicherung, Prüfung und Betrieb liegen bei der Lizenznehmerin.
§ 6Keine Erfolgszusage
ARVO sagt keine bestimmten Ergebnisse zu, insbesondere keine Umsätze, Anfragen, Reichweiten, Werbekosten, Freigaben von Anzeigen durch Plattformen oder den Fortbestand von Werbe- und Social-Media-Konten. Diese hängen vom Angebot, vom Markt, vom Verhalten der Plattformen und vom Einsatz der Lizenznehmerin ab.
§ 7Datenschutz und Sicherheit
(1) ARVO hat das Lizenzmaterial nach bestem Wissen unter Berücksichtigung anerkannter Datenschutz- und Sicherheitspraktiken erstellt, insbesondere mit Zugriffsbeschränkungen auf Datenbankebene, ohne Zugangsdaten im Klartext und mit datensparsamen Voreinstellungen. Das ist ein Bemühen, keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(2) Betreibt die Lizenznehmerin das Lizenzmaterial in eigener Infrastruktur mit eigenen Zugangsdaten, ist allein sie Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für alle damit verarbeiteten personenbezogenen Daten. Sie erfüllt die datenschutzrechtlichen Pflichten in ihrem Betrieb selbst und schließt die erforderlichen Auftragsverarbeitungsverträge mit den von ihr eingesetzten Diensten in eigenem Namen ab.
(3) ARVO hat nach der Überlassung keinen Zugriff auf Systeme und Daten der Lizenznehmerin. Räumt die Lizenznehmerin ARVO im Rahmen der Begleitung einen Lesezugriff auf ihr Werbekonto ein, sieht ARVO dort nur zusammengefasste Kennzahlen der Kampagnen und keine personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden. Eine Auftragsverarbeitung findet dabei nicht statt. Soll ARVO darüber hinaus Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, etwa auf Leads aus Formularen, schließen die Parteien vorher einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 8Dienste Dritter
Das Lizenzmaterial setzt Dienste Dritter voraus oder bindet sie ein, etwa KI-Dienste, Datenbank- und Hosting-Anbieter, Werbeplattformen und Messenger. Die Lizenznehmerin schließt die Verträge mit diesen Anbietern selbst, trägt deren Kosten und hält deren Bedingungen ein. ARVO hat keinen Einfluss auf Preise, Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Änderungen dieser Dienste und haftet dafür nicht.
§ 9KI-Funktionen
(1) Für den rechtskonformen Einsatz der KI-Funktionen in ihrem Anwendungsbereich ist die Lizenznehmerin verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), für Transparenz gegenüber betroffenen Personen und für menschliche Aufsicht.
(2) Mit KI erzeugte Inhalte, insbesondere Werbetexte, Anzeigen und Landingpages, prüft die Lizenznehmerin vor jeder Veröffentlichung selbst, auch auf die für ihre Branche geltenden Vorschriften und auf die Werberichtlinien der Plattformen.
§ 10Sicherheitspflichten der Lizenznehmerin
Die Lizenznehmerin betreibt das Lizenzmaterial eigenverantwortlich nach dem Stand der Technik. Sie verpflichtet sich insbesondere,
- ausschließlich eigene, geheime Zugangsdaten, Schlüssel und Tokens zu verwenden und diese nicht offenzulegen,
- Zugriffsbeschränkungen auf Datenbankebene aktiv zu halten,
- für administrative Zugänge eine Mehr-Faktor-Anmeldung einzurichten,
- Sicherheitsupdates und Anpassungen an geltendes Recht eigenständig vorzunehmen,
- regelmäßige Datensicherungen durchzuführen.
§ 11Gewährleistungsausschluss
Ansprüche wegen Sachmängeln des als Vorlage überlassenen Lizenzmaterials sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. ARVO übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass das Lizenzmaterial frei von Sicherheitslücken ist, im konkreten Einsatz der Lizenznehmerin geltendem Recht entspricht, mit ihrer IT-Umgebung kompatibel ist oder mit künftigen Versionen eingesetzter Dienste und Schnittstellen funktioniert.
§ 12Haftung
(1) Die Haftung von ARVO aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(2) Der Ausschluss erfasst insbesondere die Haftung für Datenschutzverstöße, Bußgelder und Abmahnungen aus dem Betrieb durch die Lizenznehmerin, für Sicherheitsvorfälle und Datenverluste in ihrer Infrastruktur, für Forderungen Dritter aus Nutzung, Anpassung oder Betrieb des Lizenzmaterials, für Sperrungen oder Einschränkungen von Werbe- und Social-Media-Konten, für Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn und Folgeschäden sowie für Schäden aus Änderungen am Lizenzmaterial.
(3) Unberührt bleibt die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(4) Haftet ARVO bei einfacher Fahrlässigkeit wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die von der Lizenznehmerin für das Programm gezahlte Vergütung.
(5) Soweit die Haftung von ARVO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13Freistellung
Die Lizenznehmerin stellt ARVO von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Betrieb, Anpassung, Erweiterung oder Nutzung des Lizenzmaterials durch die Lizenznehmerin entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Das gilt nicht, soweit der Anspruch auf einem Umstand beruht, für den ARVO nach § 12 Abs. 3 zwingend haftet. Die Freistellung überdauert die Beendigung dieses Vertrags.
§ 14Module, Aktualisierungen und Support
(1) Während der Laufzeit des Programms stellt ARVO die Module nach dem Programmplan bereit. Aktualisierungen ersetzen nur den Bereich, der von ARVO stammt. Den Bereich der Lizenznehmerin mit ihren eigenen Inhalten verändern sie nicht.
(2) Nach dem Ende des Programms besteht kein Anspruch auf Wartung, Support, Aktualisierungen oder Fehlerbehebung, sofern nicht gesondert vereinbart. Freiwillig bereitgestellte Aktualisierungen unterliegen diesem Vertrag.
§ 15Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung auf der Lizenzseite und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Pflichten der Lizenznehmerin aus §§ 4, 7, 10 und 13 gelten zeitlich unbegrenzt fort.
§ 16Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Bonn.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.